So stellte denn das Obergericht, welches über die Streitsache zwischen dem Berufungskläger und X zweitinstanzlich zu befinden hatte, fest, dass auf den Parzellen Nrn. 125 und 127 ursprünglich kleinbäuerliche Wohn- und Ökonomiegebäude gestanden hätten, welche später teilweise umgebaut und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden seien. Der Berufungskläger habe in seiner früheren Scheune eine Autogarage eingebaut.