Wenn der Berufungsbeklagte das Fahrwegrecht nunmehr zur Erschliessung von vier bis fünf Wohnungen beanspruche, stelle dies gegenüber der ursprünglichen Nutzung eine sehr erhebliche Mehrbelastung des Wegrechts dar. aa) Der Errichtungsakt der hier in Frage stehenden Servitut gibt keinerlei Aufschluss über den Vertragswillen der damaligen Parteien. Dem Servitutenprotokoll vom Oktober 1950 lässt sich einzig entnehmen, dass sich die jeweiligen Eigentümer der betroffenen Parzellen gegenseitig je "ein unbedingtes Fuss- und Fahrwegrecht" einräumten.