In diesem Zusammenhang stützt er sich auf Aussagen des Berufungsbeklagten, welche dieser 1975 als Zeuge in einem Zivilprozess zwischen dem Berufungskläger und X ebenfalls wegen des Fuss- und Fahrwegrechts deponierte. Der Berufungsbeklagte gab seinerzeit zu Protokoll, er "brauche das Fahrrecht zur Bewirtschaftung. Früher fuhr man mit dem Heuwagen hier durch". Wenn der Berufungsbeklagte das Fahrwegrecht nunmehr zur Erschliessung von vier bis fünf Wohnungen beanspruche, stelle dies gegenüber der ursprünglichen Nutzung eine sehr erhebliche Mehrbelastung des Wegrechts dar.