Dabei ist vom Interesse auszugehen, welches die Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Begründung für das herrschende Grundstück hatte. Dieses Interesse ist mit dem heutigen zu vergleichen (BGE 100 II 118 mit Hinweisen; Riemer, § 12 N 10). c) Der Berufungskläger wirft der Gegenpartei sinngemäss eine Zweckänderung vor, indem er vorbringt, die Dienstbarkeit sei ausschliesslich für bäuerliche Verhältnisse konzipiert worden. In diesem Zusammenhang stützt er sich auf Aussagen des Berufungsbeklagten, welche dieser 1975 als Zeuge in einem Zivilprozess zwischen dem Berufungskläger und X ebenfalls wegen des Fuss- und Fahrwegrechts deponierte.