739 ZGB zu subsumieren. Er gelangt vielmehr dann zur Anwendung, wenn die Dienstbarkeit zwar gemäss ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung, aber für Bedürfnisse ausgeübt wird, die gegenüber den ursprünglichen dadurch eine Veränderung erfahren haben, dass das berechtigte Grundstück einem anderen Zweck dienstbar gemacht worden ist (Liver, Art. 739 ZGB N 12 f.; Piotet, Schweiz. Privatrecht, IV/1, S. 585). Ob eine Mehrbelastung durch die Dienstbarkeit erheblich und somit gemäss Art. 739 ZGB unzulässig sei, ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Dabei ist vom Interesse auszugehen, welches die Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Begründung für das herrschende Grundstück hatte.