Zu berücksichtigen gilt, dass eine gewisse Steigerungsmöglichkeit im Keim jeder ungemessenen Dienstbarkeit enthalten ist. Eine Überschreitung liegt zunächst vor, wenn sie nicht mehr der ursprünglichen Zweckbestimmung entspricht. Die Dienstbarkeit ist alsdann unzulässig, auch wenn sie nicht eine Mehrbelastung zur Folge hat, da ihre Identität nicht mehr gewahrt ist. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht unter den Tatbestand von Art. 739 ZGB zu subsumieren.