739 ZGB N 4). Allerdings steht dem Richter bei der Beurteilung, ob eine Mehrbelastung vorliegt, ein nicht geringer Ermessensspielraum zu. Die Widerrechtlichkeit der Ausübung im Sinn von Art. 739 ZGB setzt zum einen die Überschreitung der Dienstbarkeit und zum anderen die dadurch bewirkte Mehrbelastung voraus. Das Vorhandensein dieser beiden Voraussetzungen ist unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung zu beurteilen (Liver, Art. 739 ZGB N 32; Leemann, Art. 739 ZGB N 1). Zu berücksichtigen gilt, dass eine gewisse Steigerungsmöglichkeit im Keim jeder ungemessenen Dienstbarkeit enthalten ist.