, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Nach dem Wortlaut von Art. 732 des Vorentwurfs zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch von 1900 hätte die Mehrbelastung erheblich sein müssen, damit der Eigentümer des belasteten Grundstücks den Abwehranspruch hätte geltend machen können. Die Expertenkommission bzw. der Gesetzgeber beschlossen indessen die Streichung des Wortes "erheblich" mit der Begründung, jede Überschreitung des Dienstbarkeitsrechts sei rechtswidrig. Dem ist zuzustimmen (Liver, Zürcher Kommentar, Art. 739 ZGB N 31; Leemann, Berner Kommentar, Art. 739 ZGB N 4).