Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, das Bauvorhaben des Berufungsbeklagten bringe weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine unzulässige Mehrnutzung des Fuss- und Fahrwegrechts mit sich. a) Bei der Beurteilung des Inhalts einer Servitut ist gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB vom Wortlaut auszugehen, soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben. Hilfsweise sind sodann im Rahmen des Eintrags der Erwerbsgrund und die Art heranzuziehen, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB).