Mit Bezug auf den Verlauf desselben bestehen zwischen den Parteien keine unterschiedlichen Auffassungen. Einigkeit herrscht auch darüber, dass es sich um eine ungemessene und deshalb auslegungsbedürftige Dienstbarkeit handelt, nachdem die Servitut weder räumlich noch funktionell begrenzt ist. Strittig ist demgegenüber, welche Belastungen sich der Berufungskläger als Eigentümer der Parzelle Nr. 125 infolge der Grunddienstbarkeit gefallen zu lassen hat. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, das Bauvorhaben des Berufungsbeklagten bringe weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine unzulässige Mehrnutzung des Fuss- und Fahrwegrechts mit sich.