Die vom Berufungskläger hiegegen erhobene Einsprache wurde aufgrund ihrer privatrechtlichen Natur auf den Zivilweg verwiesen. Das Bezirksgericht wies die Klage des Berufungsklägers auf Verbot des Bauprojekts ab und trat auf das Begehren um Feststellung, dass das Fuss- und Fahrwegrecht zulasten seiner Parzelle nicht zur Erschliessung von zusätzlich 4-5 Wohnungen auf der Parzelle Nr. 126 herangezogen werden dürfe, nicht ein. 2. Es ist unbestritten, dass auf den Parzellen Nrn. 125, 126, 127, 128, 129 und 130 gegenseitig ein unbedingtes Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen ist. Mit Bezug auf den Verlauf desselben bestehen zwischen den Parteien keine unterschiedlichen Auffassungen.