RBOG 1996 Nr. 04 Tragweite eines ursprünglich für landwirtschaftliche Verhältnisse errichteten Fuss- und Fahrwegrechts 1. Die Parteien sind Eigentümer der benachbarten Parzellen Nr. 127 bzw. Nr. 126. Die beiden Grundstücke sind seit dem 1950 zusammen mit den ebenfalls angrenzenden Parzellen Nrn. 125, 128, 129 und 130 je mit einem gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrecht belastet bzw. begünstigt. Im Frühling 1995 ersuchte der Berufungsbeklagte bei der Gemeinde um die Bewilligung für den Ausbau seines bestehenden Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 126. Die vom Berufungskläger hiegegen erhobene Einsprache wurde aufgrund ihrer privatrechtlichen Natur auf den Zivilweg verwiesen.