{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--04_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-4", "Checksum": "65d46f33f34bbad4a90b0fbc8bf633cd"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tragweite eines ursprünglich für landwirtschaftliche Verhältnisse errichteten Fuss- und Fahrwegrechts"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:46", "Checksum": "4e627ec393916ff30f5aec3beea683cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 04\nRegeste:\nTragweite eines ursprünglich für landwirtschaftliche Verhältnisse errichteten Fuss- und Fahrwegrechts\n\n\nbb) Bereits in RBOG 1989 Nr. 5 stellte das Obergericht fest, bei einem nicht ausschliesslich auf landwirtschaftlichen Verkehr beschränkten Fuss- und Fahrwegrecht stelle der Bau von zwei zusätzlichen Autoabstellplätzen keine unzulässige Mehrbelastung dar. In BGE 117 II 536 ff. diente ein Ökonomiegebäude bis zum projektierten Einbau von zwei Wohnungen und drei Garagen ausschliesslich landwirtschaftlichen Zwecken, wenngleich der Eigentümer zuletzt darin nur noch landwirtschaftliche Geräte, Maschinen und Holz lagerte sowie seinen PW einstellte. Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, mit dem vorgesehenen Umbau falle der bisher ausschliesslich landwirtschaftliche Zweck des Ökonomiegebäudes vollständig dahin, weshalb das Fuss- und Fahrwegrecht der entsprechenden Mehrnutzung nicht dienstbar gemacht werden müsse. Dieser Sachverhalt ist indessen mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, da die Parzelle des Berufungsbeklagten bereits heute ausschliesslich, mindestens aber überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird. Daran ändert auch nichts, dass sich in der Remise bisher eine Garage bzw. ein Abstellraum für Holz befand.\ncc) Wie die erteilte Baubewilligung belegt, ist das vorgesehene Bauprojekt insgesamt rechtskonform. Die nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften verlangte Anzahl Abstellflächen für Motorfahrzeuge kann deshalb auch nicht in einem Missverhältnis zur Anzahl der vorgesehenen Wohnungen stehen. Nachdem im Grundbuch ein unbedingtes Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen ist und eine Beschränkung auf ausschliesslich landwirtschaftliche Zwecke zu keiner Zeit erfolgte, ist davon auszugehen, dass bereits bei der Errichtung der Dienstbarkeit damit gerechnet werden musste, die Servitut diene eines Tages nur noch der Erschliessung reiner Wohnbauten. Zutreffend ist wohl der Hinweis auf BGE 64 II 411 ff. und 91 II 339 ff. bzw. ZBGR 77, 1996, S. 17 ff., wonach der Dienstbarkeitsbelastete sich keine Mehrbelastung infolge eines geänderten Zweckes gefallen lassen muss. Der Berufungskläger verkennt indessen, dass vorliegend gar keine Zweckänderung erfolgt, nachdem die Parzelle des Berufungsbeklagten offenbar bereits seit Jahrzehnten nicht mehr landwirtschaftlich, sondern vielmehr zu Wohnzwecken genutzt wird. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass nunmehr auch die Remise, welche bislang ausschliesslich als Garagen- bzw. Lagerraum diente, Wohnzwecken zugeführt werden soll.\ne) Der Berufungskläger stellt sich auf den Standpunkt, das Bauvorhaben des Berufungsbeklagten erfülle die öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften nur deshalb, weil diesem hiefür eine in Form und Grösse veränderte Parzelle zur Verfügung stehe. Ohne den Zukauf zusätzlichen Terrains könnten weder die Grenzabstandsvorschriften bzw. die Ausnützungsziffer eingehalten noch die nötigen Autoabstellplätze erstellt werden. Die in Frage stehende Dienstbarkeit sei aber keinesfalls für die vergrösserte Parzelle eingeräumt worden.\naa) Es trifft zu, dass die Parzelle Nr. 126 des Berufungsbeklagten im Servitutenprotokoll vom Oktober 1950 mit 5,15 Aren aufgeführt ist. Das heutige Mass beträgt demgegenüber 5,47 Aren, was einer Vergrösserung von 32 m2 entspricht. Der Berufungsbeklagte legt nunmehr aber dar, dass er einerseits 1978 53 m2 Land erwarb, welches infolge eines Widerspruchs zwischen dem Grenzverlauf auf dem Grundbuchplan bzw. im Gelände bis dahin zur Parzelle Nr. 130 gehörte. Andererseits trat er 1979 zulasten der Parzelle Nr. 126 22 m2 an die Ortsgemeinde ab. Die vom Ingenieur 1978 getätigten Abklärungen belegen eindeutig, dass die 53 m2 Land, welche der Berufungsbeklagte im September 1978 von der Eigentümerin der Parzelle Nr. 130 erwarb, offensichtlich seit der Erstellung des Vermessungswerks im Jahr 1929 stets als Teil der Parzelle Nr. 126 betrachtet wurden. Jedenfalls besteht keinerlei Anlass, den damals unterlaufenen Fehler dem Berufungsbeklagten anzulasten. Ausserdem fehlen jegliche Hinweise dafür, dass das gegenseitige Fuss- und Fahrwegrecht im Oktober 1950 nicht begründet worden wäre, wenn die Parteien bereits damals um den Widerspruch zwischen dem Grenzverlauf im Grundbuch bzw. im Gelände gewusst hätten. Vielmehr ist anzunehmen, der im Gelände aufgrund der verschiedenen Grenzsteine ersichtliche Grenzverlauf, welcher seit 1978 auch mit dem Grundbuch übereinstimmt, sei für die Parteien massgebend gewesen. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Berufungskläger aus der Tatsache ableiten, dass die Gegenpartei den Landstreifen im Jahr 1978 zu einem Preis von Fr. 30.-- pro m2 erwarb. Daraus jedenfalls lässt sich nicht schliessen, dass der Berufungsbeklagte Bauland erwarb. Vielmehr handelte es sich offensichtlich um den damals üblichen Marktpreis, bezahlte doch auch die Ortsgemeinde dem Berufungsbeklagten für den knapp ein Jahr später erfolgten Kauf von 22 m2 ab Parzelle Nr. 126 Fr. 25.-- pro m2.\nbb) Unzutreffend ist schliesslich auch der Hinweis des Berufungsklägers auf den Kaufvertrag vom September 1978, wonach es sich um landwirtschaftliche Verhältnisse handle. Vielmehr ist nur die Parzelle Nr. 130 mit der Anmerkung \"landwirtschaftliche Liegenschaft\" versehen. Jedoch hatte diese Anmerkung trotz der Übertragung von 53 m2 Land keinen Einfluss auf die Zweckbestimmung der Parzelle Nr. 126, da dadurch einzig die grundbuchliche Berichtigung des Grenzverlaufs erfolgte, wie er im Gelände schon seit mehreren Jahrzehnten bestand und unangefochten ausgeübt wurde.\nObergericht, 26. März 1996, ZB 95 134\nEine dagegen erhobene Berufung wies das Bundesgericht am 11. Oktober 1996 ab."}