{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--04_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-4", "Checksum": "65d46f33f34bbad4a90b0fbc8bf633cd"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tragweite eines ursprünglich für landwirtschaftliche Verhältnisse errichteten Fuss- und Fahrwegrechts"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:46", "Checksum": "4e627ec393916ff30f5aec3beea683cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 04\nRegeste:\nTragweite eines ursprünglich für landwirtschaftliche Verhältnisse errichteten Fuss- und Fahrwegrechts\n\n\nc) Der Berufungskläger wirft der Gegenpartei sinngemäss eine Zweckänderung vor, indem er vorbringt, die Dienstbarkeit sei ausschliesslich für bäuerliche Verhältnisse konzipiert worden. In diesem Zusammenhang stützt er sich auf Aussagen des Berufungsbeklagten, welche dieser 1975 als Zeuge in einem Zivilprozess zwischen dem Berufungskläger und X ebenfalls wegen des Fuss- und Fahrwegrechts deponierte. Der Berufungsbeklagte gab seinerzeit zu Protokoll, er \"brauche das Fahrrecht zur Bewirtschaftung. Früher fuhr man mit dem Heuwagen hier durch\". Wenn der Berufungsbeklagte das Fahrwegrecht nunmehr zur Erschliessung von vier bis fünf Wohnungen beanspruche, stelle dies gegenüber der ursprünglichen Nutzung eine sehr erhebliche Mehrbelastung des Wegrechts dar.\naa) Der Errichtungsakt der hier in Frage stehenden Servitut gibt keinerlei Aufschluss über den Vertragswillen der damaligen Parteien. Dem Servitutenprotokoll vom Oktober 1950 lässt sich einzig entnehmen, dass sich die jeweiligen Eigentümer der betroffenen Parzellen gegenseitig je \"ein unbedingtes Fuss- und Fahrwegrecht\" einräumten. Dass die damaligen Kontrahenten die Grunddienstbarkeit einzig auf die Nutzung zu landwirtschaftlichen Zwecken beschränken wollten, geht dagegen weder aus dem Errichtungsakt noch aus dem Grundbucheintrag hervor. Zutreffend mag sein, dass der Berufungsbeklagte im mittlerweilen mehr als 20 Jahre zurückliegenden Streit zwischen dem Berufungskläger und X bestätigte, dass die an das Wohnhaus angebaute Remise auf der Parzelle Nr. 126 ursprünglich einmal landwirtschaftlichen Zwecken diente. Dass dieser Benützungszweck des Gebäudes jedoch seit vielen Jahren nicht mehr besteht, wird vom Berufungskläger zu Recht nicht bestritten. Vielmehr erfuhr auch dessen Liegenschaft im Wandel der Zeit dieselbe Zweckänderung. So stellte denn das Obergericht, welches über die Streitsache zwischen dem Berufungskläger und X zweitinstanzlich zu befinden hatte, fest, dass auf den Parzellen Nrn. 125 und 127 ursprünglich kleinbäuerliche Wohn- und Ökonomiegebäude gestanden hätten, welche später teilweise umgebaut und nicht mehr landwirtschaftlich genutzt worden seien. Der Berufungskläger habe in seiner früheren Scheune eine Autogarage eingebaut.\nbb) Wenngleich die Parzelle des heutigen Berufungsbeklagten im damaligen Rechtsstreit nicht interessierte, so ist doch gerichtsnotorisch, dass viele Liegenschaften und damit auch diejenige des Berufungsklägers im gleichen Dorfteil früher bäuerlichen Zwecken dienten, mit dem Strukturwandel in der Landwirtschaft aber die Anforderungen je länger je weniger erfüllten, weshalb sie sukzessive anderen Verwendungszwecken zugeführt wurden. So lässt denn der Berufungskläger selbst in seiner Berufungsreplik vortragen, die hier in Frage stehenden Liegenschaften befänden sich in einem Quartier, dessen Anlage zur Hauptsache aus dem letzten Jahrhundert stamme und dementsprechend enge Verhältnisse aufweise. Bei dieser Sachlage aber ist offensichtlich, dass die Nutzung zu Wohnzwecken die verhältnismässig platzintensive landwirtschaftliche Nutzung auf die Dauer verdrängen musste. Dies führte denn auch dazu, dass das 1950 begründete unbedingte Fuss- und Fahrwegrecht offenbar schon während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben auch anderen als nur landwirtschaftlichen Zwecken diente. Mithin ist davon auszugehen, dass die Grunddienstbarkeit im Lauf der Jahre mehr und mehr nur noch die Erschliessung von Wohnraum bezweckte. Selbst wenn demnach bezüglich der Liegenschaft des Berufungsbeklagten eine Zweckänderung eingetreten sein sollte, so muss die Einrede des Berufungsklägers als eindeutig verspätet und damit rechtsmissbräuchlich erscheinen.\nd) Der Berufungskläger vertritt den Standpunkt, mit dem geplanten Bauvorhaben der Gegenpartei würde das unbedingte Fuss- und Fahrwegrecht in unzulässiger Weise ausgedehnt, was für ihn eine Mehrbelastung bedeute, welche er nicht zu dulden habe.\naa) Das Bauprojekt des Berufungsbeklagten umfasst einerseits die Aufteilung einer bestehenden Vierzimmerwohnung in zwei Wohnungen à drei bzw. ein Zimmer. Ausserdem ist der Einbau von zwei neuen Zweizimmerwohnungen vorgesehen. Unklar ist, ob der Berufungsbeklagte, wie er selbst behauptet, im Rahmen des geplanten Bauprojekts keine zusätzlichen Parkiermöglichkeiten für Fahrzeuge schaffen wird. Immerhin lässt die Vernehmlassung der Ortskommission im Baurekursverfahren darauf schliessen, dass die Parzelle Nr. 126 heute noch nicht über die acht Garagen bzw. Abstellplätze verfügt, welche gesetzlich vorgeschrieben sind. Diese Frage kann indessen mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben, zumal auch der Berufungskläger nicht bestreitet, dass bereits heute die Möglichkeit besteht, auf der Parzelle Nr. 126 sechs Fahrzeuge abzustellen."}