{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--04_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-4", "Checksum": "65d46f33f34bbad4a90b0fbc8bf633cd"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 04"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 04"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 04"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Tragweite eines ursprünglich für landwirtschaftliche Verhältnisse errichteten Fuss- und Fahrwegrechts"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:46", "Checksum": "4e627ec393916ff30f5aec3beea683cc", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 04\nRegeste:\nTragweite eines ursprünglich für landwirtschaftliche Verhältnisse errichteten Fuss- und Fahrwegrechts\n\nRBOG 1996 Nr. 04\nTragweite eines ursprünglich für landwirtschaftliche Verhältnisse errichteten Fuss- und Fahrwegrechts\n1. Die Parteien sind Eigentümer der benachbarten Parzellen Nr. 127 bzw. Nr. 126. Die beiden Grundstücke sind seit dem 1950 zusammen mit den ebenfalls angrenzenden Parzellen Nrn. 125, 128, 129 und 130 je mit einem gegenseitigen Fuss- und Fahrwegrecht belastet bzw. begünstigt. Im Frühling 1995 ersuchte der Berufungsbeklagte bei der Gemeinde um die Bewilligung für den Ausbau seines bestehenden Wohnhauses auf der Parzelle Nr. 126. Die vom Berufungskläger hiegegen erhobene Einsprache wurde aufgrund ihrer privatrechtlichen Natur auf den Zivilweg verwiesen. Das Bezirksgericht wies die Klage des Berufungsklägers auf Verbot des Bauprojekts ab und trat auf das Begehren um Feststellung, dass das Fuss- und Fahrwegrecht zulasten seiner Parzelle nicht zur Erschliessung von zusätzlich 4-5 Wohnungen auf der Parzelle Nr. 126 herangezogen werden dürfe, nicht ein.\n2. Es ist unbestritten, dass auf den Parzellen Nrn. 125, 126, 127, 128, 129 und 130 gegenseitig ein unbedingtes Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen ist. Mit Bezug auf den Verlauf desselben bestehen zwischen den Parteien keine unterschiedlichen Auffassungen. Einigkeit herrscht auch darüber, dass es sich um eine ungemessene und deshalb auslegungsbedürftige Dienstbarkeit handelt, nachdem die Servitut weder räumlich noch funktionell begrenzt ist. Strittig ist demgegenüber, welche Belastungen sich der Berufungskläger als Eigentümer der Parzelle Nr. 125 infolge der Grunddienstbarkeit gefallen zu lassen hat. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, das Bauvorhaben des Berufungsbeklagten bringe weder in quantitativer noch in qualitativer Hinsicht eine unzulässige Mehrnutzung des Fuss- und Fahrwegrechts mit sich.\na) Bei der Beurteilung des Inhalts einer Servitut ist gemäss Art. 738 Abs. 1 ZGB vom Wortlaut auszugehen, soweit sich Rechte und Pflichten aus dem Eintrag deutlich ergeben. Hilfsweise sind sodann im Rahmen des Eintrags der Erwerbsgrund und die Art heranzuziehen, wie die Dienstbarkeit während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist (Art. 738 Abs. 2 ZGB). Schliesslich ist auch nach Sinn und Zweck der Dienstbarkeit zu fragen, und es sind die Bedürfnisse des herrschenden Grundstücks zu berücksichtigen (BGE 117 II 537, 113 II 512 mit Hinweisen; Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Bd. II, § 2 N 6; Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11.A., S. 783 ff.; Riemer, Die beschränkten dinglichen Rechte, § 12 N 7; ZBGR 77, 1996, S. 18). Dabei gilt der Grundsatz, dass dem Dienstbarkeitsberechtigten, dem ein Fahrwegrecht ohne die Eintragung besonderer Einschränkungen eingeräumt wird, innerhalb des Bereichs der schonenden Ausübung und innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Art. 737 und Art. 2 ZGB) ein unbedingtes, zeitlich unbeschränktes und für Hin- bzw. Wegfahrten geeignetes Fahrrecht zusteht (RBOG 1989 Nr. 5 mit Hinweisen).\nb) Ändern sich die Bedürfnisse des berechtigten Grundstücks, so darf dem Verpflichteten eine Mehrbelastung nicht zugemutet werden (Art. 739 ZGB). Nach dem Wortlaut von Art. 732 des Vorentwurfs zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch von 1900 hätte die Mehrbelastung erheblich sein müssen, damit der Eigentümer des belasteten Grundstücks den Abwehranspruch hätte geltend machen können. Die Expertenkommission bzw. der Gesetzgeber beschlossen indessen die Streichung des Wortes \"erheblich\" mit der Begründung, jede Überschreitung des Dienstbarkeitsrechts sei rechtswidrig. Dem ist zuzustimmen (Liver, Zürcher Kommentar, Art. 739 ZGB N 31; Leemann, Berner Kommentar, Art. 739 ZGB N 4). Allerdings steht dem Richter bei der Beurteilung, ob eine Mehrbelastung vorliegt, ein nicht geringer Ermessensspielraum zu. Die Widerrechtlichkeit der Ausübung im Sinn von Art. 739 ZGB setzt zum einen die Überschreitung der Dienstbarkeit und zum anderen die dadurch bewirkte Mehrbelastung voraus. Das Vorhandensein dieser beiden Voraussetzungen ist unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung zu beurteilen (Liver, Art. 739 ZGB N 32; Leemann, Art. 739 ZGB N 1). Zu berücksichtigen gilt, dass eine gewisse Steigerungsmöglichkeit im Keim jeder ungemessenen Dienstbarkeit enthalten ist. Eine Überschreitung liegt zunächst vor, wenn sie nicht mehr der ursprünglichen Zweckbestimmung entspricht. Die Dienstbarkeit ist alsdann unzulässig, auch wenn sie nicht eine Mehrbelastung zur Folge hat, da ihre Identität nicht mehr gewahrt ist. Dieser Sachverhalt ist jedoch nicht unter den Tatbestand von Art. 739 ZGB zu subsumieren. Er gelangt vielmehr dann zur Anwendung, wenn die Dienstbarkeit zwar gemäss ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung, aber für Bedürfnisse ausgeübt wird, die gegenüber den ursprünglichen dadurch eine Veränderung erfahren haben, dass das berechtigte Grundstück einem anderen Zweck dienstbar gemacht worden ist (Liver, Art. 739 ZGB N 12 f.; Piotet, Schweiz. Privatrecht, IV/1, S. 585). Ob eine Mehrbelastung durch die Dienstbarkeit erheblich und somit gemäss Art. 739 ZGB unzulässig sei, ist nach einem objektiven Massstab zu beurteilen. Dabei ist vom Interesse auszugehen, welches die Dienstbarkeit zur Zeit ihrer Begründung für das herrschende Grundstück hatte. Dieses Interesse ist mit dem heutigen zu vergleichen (BGE 100 II 118 mit Hinweisen; Riemer, § 12 N 10)."}