Ob letzteres der Fall ist, braucht demgemäss nicht geprüft zu werden. Allein schon der Umstand, dass Vater und Sohn wirtschaftlich nicht einen Güteraustausch, sondern "die Gewährung eines Pfandkredits unter Vermeidung der Übergabe des Pfandes an den Kreditgeber" bezweckten, schliesst aus, dass sich der Berufungskläger nun im von der Berufungsbeklagten verlangten Pfändungsverfahren erfolgreich auf Eigentum am gepfändeten Chevrolet-Corvette berufen kann. Die Widerspruchsklage ist deshalb abzuweisen; die Berufung erweist sich als unbegründet. Obergericht, 21. März 1996, ZB 95 135