Dass im damaligen Zeitpunkt kein Grund für eine Sicherung des Kredits bestand, widerspricht den Akten: Bekanntlich hatte X im Oktober 1989 von der Berufungsbeklagten ein Darlehen über Fr. 35'000.-- erhältlich gemacht, und die Nichtbezahlung der vereinbarten Raten führte in kürzester Zeit zu etwelchen Schwierigkeiten, welche bis heute anhalten. Ob X weiteren Gläubigern Geld schuldet(e), ist nicht bekannt, muss indessen auch nicht abgeklärt werden; es genügt, dass sich der Berufungskläger eine bessere Position gegenüber seinem Sohn verschaffen wollte, sich hiefür aber eines gegenüber Dritten untauglichen Mittels, nämlich des hier strittigen "Kaufvertrags", bediente.