Die Vereinbarung vom September 1993 zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es dem Berufungskläger nur um seine Absicherung ging, und dass sich X bei rosigeren finanziellen Verhältnissen ohne weiteres wieder das Eigentum an seinem Chevrolet-Corvette hätte verschaffen können. Dazu kommt, dass der Berufungskläger seinem Sohn das Darlehen nach seinen eigenen Angaben bereits im November 1990 gab, die Vereinbarung, mit welcher er die Widerspruchsklage begründet, indessen erst knapp drei Jahre später zustande kam. Dass im damaligen Zeitpunkt kein Grund für eine Sicherung des Kredits bestand, widerspricht den Akten: