Teil N 1408). Um vorliegend zum Schluss zu kommen, der Berufungskläger und X hätten bloss die Absicht gehabt, wirtschaftlich eine Verpfändung zu erreichen, nicht aber einen Güteraustausch vorzunehmen, braucht das dem Richter in Art. 717 Abs. 2 ZGB eingeräumte Ermessen nicht einmal in Anspruch genommen zu werden: Die Vereinbarung vom September 1993 zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es dem Berufungskläger nur um seine Absicherung ging, und dass sich X bei rosigeren finanziellen Verhältnissen ohne weiteres wieder das Eigentum an seinem Chevrolet-Corvette hätte verschaffen können.