Gewichtigere Indizien für die Richtigkeit der Annahme, es sei einzig eine Sicherungsübereignung vereinbart worden, sind kaum mehr denkbar. Wäre der Berufungskläger tatsächlich am Kauf des Chevrolet interessiert gewesen, hätte er seinem Sohn nicht versprochen, der Wagen könne gegen Bezahlung der Darlehensschuld wieder auf ihn übergehen. Das Fahrzeug blieb ferner auf X eingelöst und auf dessen Namen versichert. Dass dies nur aus versicherungs- und haftungsrechtlichen Gründen geschah, ist unglaubwürdig, nachdem nie bestritten wurde, dass es nicht nur weiterhin im Besitz des Sohns blieb, sondern auch ohne Unterbruch von diesem gefahren wurde und wird.