Einzig das seinem Sohn gewährte Darlehen bewog ihn zu seinem Vorschlag. Dass es ihm um eine seinerseitige Absicherung ging, zeigt auch der Vermerk, bei Wertverminderung des Fahrzeugs habe X die Differenz zum gegebenen Darlehen auszugleichen. Ausserdem sollte es ihm ohne weiteres möglich sein, das Fahrzeug zurückzuerwerben: Hiefür wäre bloss vonnöten gewesen, dass er die Schulden gegenüber seinem Vater begleicht. Gewichtigere Indizien für die Richtigkeit der Annahme, es sei einzig eine Sicherungsübereignung vereinbart worden, sind kaum mehr denkbar.