Ich bin einverstanden, dass das Fahrzeug auf Dich eingelöst ist und Du die Versicherungen zahlst. Sollte der Wert des genannten Fahrzeugs unter die Schulden sinken, wirst Du für die Differenz aufkommen müssen. X als Schuldner erklärt sich mit dieser Abmachung einverstanden." Diese Formulierungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Berufungskläger einzig erreichen wollte, dass er hinsichtlich der Schulden, welche sein Sohn ihm gegenüber hatte, nicht bar jeder Deckung sei. Den Grund für den "Erwerb" des Fahrzeugs gab er im Schreiben vom September 1993 unumwunden zu: Einzig das seinem Sohn gewährte Darlehen bewog ihn zu seinem Vorschlag.