was als Theorie soeben geschildert wurde, kann praktisch wörtlich auf die hier zu beurteilende Streitsache übertragen werden. Allein schon die Formulierungen im "Kaufvertrag" vom September 1993 zeigen deutlich, dass sich der Berufungskläger gegenüber seinem Sohn absichern wollte. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: "Wie ich vernommen habe, hast Du Dir ein Auto Marke Chevrolet-Corvette erworben. Da Du mir immer noch Fr. 21'439.80 schuldest, schlage ich Dir vor, dass das Fahrzeug in mein Eigentum geht, wobei Du das Fahrzeug gegen Bezahlung der Schuld zurückerwerben kannst. Ich bin einverstanden, dass das Fahrzeug auf Dich eingelöst ist und Du die Versicherungen zahlst.