Ein dabei allfällig vereinbarter Mietzins weist rein symbolischen Charakter auf und steht in gar keinem Zusammenhang mit der eingeräumten Verwendungsmöglichkeit. Meistens verpflichtet sich der Veräusserer, weiterhin für den Unterhalt aufzukommen, und er bezahlt nach wie vor die Versicherungsprämien, was für ein reines Kaufgeschäft durchaus ungewöhnlich ist (Scherrer, Art. 717 ZGB N 61). c) Exakt auf diese Weise gingen der Berufungskläger und sein Sohn vorliegend vor; was als Theorie soeben geschildert wurde, kann praktisch wörtlich auf die hier zu beurteilende Streitsache übertragen werden.