für die Beurteilung der relativen Unwirksamkeit der von ihnen in Aussicht genommenen Eigentumsübertragung ist ausschliesslich der wirtschaftliche Zweck, den sie verfolgen, massgebend. Eines der wichtigsten Beispiele einer Eigentumsübertragung, welche lediglich zu Deckungszwecken vorgenommen wird, ist der Verkauf einer Sache gegen bar an einen Käufer, der gar kein Interesse an ihr zeigt oder sie überhaupt nicht benötigt und sie daher dem Veräusserer leih- oder mietweise zum Gebrauch und zur ausschliesslichen Benützung überlässt. Ein dabei allfällig vereinbarter Mietzins weist rein symbolischen Charakter auf und steht in gar keinem Zusammenhang mit der eingeräumten Verwendungsmöglichkeit.