Teil N 1388 und 1408, Art. 884 ZGB N 719). Auf die rein subjektive Meinung der Kontrahenten über die Rechtsnatur des zwischen ihnen abgeschlossenen Geschäfts kommt es dabei ebensowenig an wie auf die äusseren Formen, deren sie sich zu bedienen suchen; für die Beurteilung der relativen Unwirksamkeit der von ihnen in Aussicht genommenen Eigentumsübertragung ist ausschliesslich der wirtschaftliche Zweck, den sie verfolgen, massgebend.