Dem vereinbarten Kaufpreis kommt dabei die Funktion einer Darlehenssumme zu, die entweder erst ausbezahlt wird oder schon im voraus entrichtet worden ist. Dass die Übertragung des dinglichen Rechts lediglich sicherheitshalber geschieht und deshalb vorübergehenden Charakter aufweisen soll, wird gelegentlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass dem Veräusserer eine Rückkaufsmöglichkeit eingeräumt oder dass verabredet wird, das Eigentum solle unter der Voraussetzung der Barzahlung automatisch wieder an ihn zurückfallen (Scherrer, Art. 717 ZGB N 60; vgl. auch Stark, Art. 924 ZGB N 77; Zobl, Berner Kommentar, System.Teil N 1388 und 1408, Art. 884 ZGB N 719).