Eine solche Umgehung ist in allen Fällen gegeben, in welchen die Parteien in Wirklichkeit gar kein Veräusserungsgeschäft tätigen wollen, sondern die Absicht verfolgen, eine bereits bestehende oder erst noch zu begründende Schuld des Veräusserers gegenüber dem Erwerber dadurch sicherzustellen, dass letzterem das Eigentum an einem bisher dem Veräusserer gehörenden Gegenstand verschafft wird. Dem vereinbarten Kaufpreis kommt dabei die Funktion einer Darlehenssumme zu, die entweder erst ausbezahlt wird oder schon im voraus entrichtet worden ist.