Letzterer bestreitet dies global; zu den Indizien, welche sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsbeklagte anführen, um den Nachweis für die Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand zu erbringen, nahm er weder in der Berufungsbegründung noch in der mündlichen Replik Stellung. b) Das Obergericht ist ebenfalls überzeugt, sofern überhaupt vom gültigen Zustandekommen eines Besitzkonstituts auszugehen wäre, müsste dieses vorliegend Dritten gegenüber wegen beabsichtigter Umgehung der Vorschriften über das Faustpfandrecht unwirksam sein.