Mit Bezug auf das Verhältnis Dritten gegenüber ist Art. 717 Abs. 1 ZGB massgebend: Bleibt die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. In diesen beiden Fällen ist die durch das Besitzkonstitut vollzogene Eigentumsübertragung wohl zwischen den Parteien gültig und unwiderruflich, nicht aber für die Gläubiger des Veräusserers (Stark, Art. 924 ZGB N 75; BGE 119 II 327 f.).