Bei den Wirkungen des Besitzkonstituts ist zwischen denjenigen unter den Beteiligten einerseits und denjenigen Dritten gegenüber andererseits zu unterscheiden. Inter partes geht das Eigentum an der in dieser Form veräusserten Sache auf den Erwerber über, sofern sämtliche für die Wirksamkeit des Besitzkonstituts aufgestellten Erfordernisse erfüllt sind. Dem Erwerber wird gleichzeitig der selbständige Besitz eingeräumt, während der Veräusserer fortan als unselbständiger Besitzer zu betrachten ist (Art. 920 i.V.m. Art. 924 Abs. 1 ZGB). Mit Bezug auf das Verhältnis Dritten gegenüber ist Art. 717 Abs. 1 ZGB massgebend: