Stark, Berner Kommentar, Art. 924 ZGB N 64 f.). Wer durch ein Besitzkonstitut das Eigentum an einer Sache auf einen anderen übertragen will, muss schliesslich nicht nur Eigentümer, sondern auch (selbständiger oder ausnahmsweise unselbständiger) Besitzer des fraglichen Gegenstands sein und gleichzeitig die körperliche Gewalt über das von ihm veräusserte Objekt ausüben (Scherrer, Art. 717 ZGB N 39 ff.). c) Bei den Wirkungen des Besitzkonstituts ist zwischen denjenigen unter den Beteiligten einerseits und denjenigen Dritten gegenüber andererseits zu unterscheiden.