Zum anderen braucht es für diese spezielle Art des Eigentumserwerbs ein besonderes Rechtsverhältnis, in welchem sich die Parteien dahingehend verständigen, dass der bisherige Eigentümer die Sache von nun an in der Eigenschaft eines unselbständigen Besitzers (Art. 920 ZGB) in Händen behält, so dass die Besitzwandlung äusserlich nicht in Erscheinung tritt. Jeder Vertrag, durch welchen dem bisherigen Eigentümer ein Gebrauchs-, Nutzungs-, Verwaltungs- oder Verwahrungsrecht an der von ihm veräusserten Sache eingeräumt werden kann, erfüllt die Voraussetzungen des "besonderen Rechtsverhältnisses" im Sinn von Art. 924 ZGB (Scherrer, Art. 717 ZGB N 22 ff.; Stark, Berner Kommentar, Art.