es lässt sich jedoch unter Umständen auch ein Tausch in der Form des Konstituts bewerkstelligen (Scherrer, Art. 717 ZGB N 9). Zum anderen braucht es für diese spezielle Art des Eigentumserwerbs ein besonderes Rechtsverhältnis, in welchem sich die Parteien dahingehend verständigen, dass der bisherige Eigentümer die Sache von nun an in der Eigenschaft eines unselbständigen Besitzers (Art. 920 ZGB) in Händen behält, so dass die Besitzwandlung äusserlich nicht in Erscheinung tritt.