714 Abs. 1 ZGB). Ein blosser Schuldvertrag wie beispielsweise Kauf, Tausch oder Schuldversprechen genügt nicht, um den Erwerber zum Eigentümer zu machen; ein solcher Vertrag vermittelt nur ein obligatorisches Forderungsrecht auf Verschaffung des Eigentums (Scherrer, Zürcher Kommentar, Art. 717 ZGB N 9 ff.). Das Eigentum kann indessen auch durch Besitzkonstitut übergehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein zu einer Geldzahlung verpflichteter Schuldner eine ihm gehörende Sache an Erfüllungsstatt leistet und der Gläubiger sie ihm aus irgendeinem Grund zur Benützung bis zu einem späteren Zeitpunkt überlässt (Scherrer, Art. 717 ZGB N 21). Insofern finden Art.