924 ZGB nur ergänzend zum Zug. In dieser Gesetzesvorschrift geht es bloss um den Besitz als tatsächliche Gewalt über eine Sache (Art. 919 ZGB), während das Eigentum nicht nur die Verfügungsmacht über einen Gegenstand erfasst, sondern auch das Recht, ihn von jedem, der ihn dem Eigentümer vorenthält, herauszuverlangen und ungerechtfertigte Einwirkungen abzuwehren. Eigentum umfasst demnach Verfügungs- und Ausschliessungsmacht (Art. 641 ZGB). b) Die Eigentumsübertragung an Fahrnis geschieht durch die Übergabe des Besitzes, durch Tradition (Art. 714 Abs. 1 ZGB).