Dieses blieb im Besitz von X und wurde in einer von der Berufungsbeklagten gegen ihn angehobenen Betreibung gepfändet. In der Folge erhob der Berufungskläger Widerspruchsklage, welche vom Bezirksgericht abgewiesen wurde. 2. a) Der Berufungskläger begründete die Widerspruchsklage von allem Anfang an ausdrücklich sowie ausschliesslich mit dem Hinweis darauf, er sei Eigentümer des strittigen Fahrzeugs. Massgebend sind folglich die Bestimmungen über das Fahrniseigentum (Art. 713 ff. ZGB), insbesondere Art. 717 ZGB, welcher den Erwerb des Eigentums ohne Besitz regelt. Demgegenüber kommt Art. 924 ZGB nur ergänzend zum Zug.