{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--03_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-3", "Checksum": "a7240da81e56ff5128f9fe40ea8196a4"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kaufvertrag mit Besitzkonstitut zur Umgehung der Regeln über das Fahrnispfand"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:47", "Checksum": "6676cc3e9532039c04a7f5163b20757b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 03\nRegeste:\nKaufvertrag mit Besitzkonstitut zur Umgehung der Regeln über das Fahrnispfand\n\n\nJedes einzelne dieser Momente deutet darauf hin, dass Vater und Sohn nicht einen Güteraustausch, sondern nur die Sicherung der Forderung des Berufungsklägers bezweckten. Bei solchen Gegebenheiten wird jedoch in Objektivierung des Tatbestands regelmässig, ohne auf den eigentlichen subjektiven Parteiwillen abzustellen, eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfandrecht angenommen (Zobl, System. Teil N 1408). Um vorliegend zum Schluss zu kommen, der Berufungskläger und X hätten bloss die Absicht gehabt, wirtschaftlich eine Verpfändung zu erreichen, nicht aber einen Güteraustausch vorzunehmen, braucht das dem Richter in Art. 717 Abs. 2 ZGB eingeräumte Ermessen nicht einmal in Anspruch genommen zu werden: Die Vereinbarung vom September 1993 zeigt mit aller Deutlichkeit, dass es dem Berufungskläger nur um seine Absicherung ging, und dass sich X bei rosigeren finanziellen Verhältnissen ohne weiteres wieder das Eigentum an seinem Chevrolet-Corvette hätte verschaffen können. Dazu kommt, dass der Berufungskläger seinem Sohn das Darlehen nach seinen eigenen Angaben bereits im November 1990 gab, die Vereinbarung, mit welcher er die Widerspruchsklage begründet, indessen erst knapp drei Jahre später zustande kam. Dass im damaligen Zeitpunkt kein Grund für eine Sicherung des Kredits bestand, widerspricht den Akten: Bekanntlich hatte X im Oktober 1989 von der Berufungsbeklagten ein Darlehen über Fr. 35'000.-- erhältlich gemacht, und die Nichtbezahlung der vereinbarten Raten führte in kürzester Zeit zu etwelchen Schwierigkeiten, welche bis heute anhalten. Ob X weiteren Gläubigern Geld schuldet(e), ist nicht bekannt, muss indessen auch nicht abgeklärt werden; es genügt, dass sich der Berufungskläger eine bessere Position gegenüber seinem Sohn verschaffen wollte, sich hiefür aber eines gegenüber Dritten untauglichen Mittels, nämlich des hier strittigen \"Kaufvertrags\", bediente.\nd) Umging der Berufungskläger mit seinem Vorgehen die Vorschriften über das Faustpfandrecht, muss, damit der allfällige Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam ist, nicht gleichzeitig auch noch eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten sein (vgl. Art. 717 Abs. 1 ZGB). Ob letzteres der Fall ist, braucht demgemäss nicht geprüft zu werden. Allein schon der Umstand, dass Vater und Sohn wirtschaftlich nicht einen Güteraustausch, sondern \"die Gewährung eines Pfandkredits unter Vermeidung der Übergabe des Pfandes an den Kreditgeber\" bezweckten, schliesst aus, dass sich der Berufungskläger nun im von der Berufungsbeklagten verlangten Pfändungsverfahren erfolgreich auf Eigentum am gepfändeten Chevrolet-Corvette berufen kann. Die Widerspruchsklage ist deshalb abzuweisen; die Berufung erweist sich als unbegründet.\nObergericht, 21. März 1996, ZB 95 135"}