{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--03_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-3", "Checksum": "a7240da81e56ff5128f9fe40ea8196a4"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kaufvertrag mit Besitzkonstitut zur Umgehung der Regeln über das Fahrnispfand"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:47", "Checksum": "6676cc3e9532039c04a7f5163b20757b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 03\nRegeste:\nKaufvertrag mit Besitzkonstitut zur Umgehung der Regeln über das Fahrnispfand\n\n\nb) Das Obergericht ist ebenfalls überzeugt, sofern überhaupt vom gültigen Zustandekommen eines Besitzkonstituts auszugehen wäre, müsste dieses vorliegend Dritten gegenüber wegen beabsichtigter Umgehung der Vorschriften über das Faustpfandrecht unwirksam sein. Eine solche Umgehung ist in allen Fällen gegeben, in welchen die Parteien in Wirklichkeit gar kein Veräusserungsgeschäft tätigen wollen, sondern die Absicht verfolgen, eine bereits bestehende oder erst noch zu begründende Schuld des Veräusserers gegenüber dem Erwerber dadurch sicherzustellen, dass letzterem das Eigentum an einem bisher dem Veräusserer gehörenden Gegenstand verschafft wird. Dem vereinbarten Kaufpreis kommt dabei die Funktion einer Darlehenssumme zu, die entweder erst ausbezahlt wird oder schon im voraus entrichtet worden ist. Dass die Übertragung des dinglichen Rechts lediglich sicherheitshalber geschieht und deshalb vorübergehenden Charakter aufweisen soll, wird gelegentlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass dem Veräusserer eine Rückkaufsmöglichkeit eingeräumt oder dass verabredet wird, das Eigentum solle unter der Voraussetzung der Barzahlung automatisch wieder an ihn zurückfallen (Scherrer, Art. 717 ZGB N 60; vgl. auch Stark, Art. 924 ZGB N 77; Zobl, Berner Kommentar, System.Teil N 1388 und 1408, Art. 884 ZGB N 719). Auf die rein subjektive Meinung der Kontrahenten über die Rechtsnatur des zwischen ihnen abgeschlossenen Geschäfts kommt es dabei ebensowenig an wie auf die äusseren Formen, deren sie sich zu bedienen suchen; für die Beurteilung der relativen Unwirksamkeit der von ihnen in Aussicht genommenen Eigentumsübertragung ist ausschliesslich der wirtschaftliche Zweck, den sie verfolgen, massgebend.\nEines der wichtigsten Beispiele einer Eigentumsübertragung, welche lediglich zu Deckungszwecken vorgenommen wird, ist der Verkauf einer Sache gegen bar an einen Käufer, der gar kein Interesse an ihr zeigt oder sie überhaupt nicht benötigt und sie daher dem Veräusserer leih- oder mietweise zum Gebrauch und zur ausschliesslichen Benützung überlässt. Ein dabei allfällig vereinbarter Mietzins weist rein symbolischen Charakter auf und steht in gar keinem Zusammenhang mit der eingeräumten Verwendungsmöglichkeit. Meistens verpflichtet sich der Veräusserer, weiterhin für den Unterhalt aufzukommen, und er bezahlt nach wie vor die Versicherungsprämien, was für ein reines Kaufgeschäft durchaus ungewöhnlich ist (Scherrer, Art. 717 ZGB N 61).\nc) Exakt auf diese Weise gingen der Berufungskläger und sein Sohn vorliegend vor; was als Theorie soeben geschildert wurde, kann praktisch wörtlich auf die hier zu beurteilende Streitsache übertragen werden. Allein schon die Formulierungen im \"Kaufvertrag\" vom September 1993 zeigen deutlich, dass sich der Berufungskläger gegenüber seinem Sohn absichern wollte. Die Vereinbarung hat folgenden Wortlaut: \"Wie ich vernommen habe, hast Du Dir ein Auto Marke Chevrolet-Corvette erworben. Da Du mir immer noch Fr. 21'439.80 schuldest, schlage ich Dir vor, dass das Fahrzeug in mein Eigentum geht, wobei Du das Fahrzeug gegen Bezahlung der Schuld zurückerwerben kannst. Ich bin einverstanden, dass das Fahrzeug auf Dich eingelöst ist und Du die Versicherungen zahlst. Sollte der Wert des genannten Fahrzeugs unter die Schulden sinken, wirst Du für die Differenz aufkommen müssen. X als Schuldner erklärt sich mit dieser Abmachung einverstanden.\"\nDiese Formulierungen lassen keinen Zweifel daran, dass der Berufungskläger einzig erreichen wollte, dass er hinsichtlich der Schulden, welche sein Sohn ihm gegenüber hatte, nicht bar jeder Deckung sei. Den Grund für den \"Erwerb\" des Fahrzeugs gab er im Schreiben vom September 1993 unumwunden zu: Einzig das seinem Sohn gewährte Darlehen bewog ihn zu seinem Vorschlag. Dass es ihm um eine seinerseitige Absicherung ging, zeigt auch der Vermerk, bei Wertverminderung des Fahrzeugs habe X die Differenz zum gegebenen Darlehen auszugleichen. Ausserdem sollte es ihm ohne weiteres möglich sein, das Fahrzeug zurückzuerwerben: Hiefür wäre bloss vonnöten gewesen, dass er die Schulden gegenüber seinem Vater begleicht. Gewichtigere Indizien für die Richtigkeit der Annahme, es sei einzig eine Sicherungsübereignung vereinbart worden, sind kaum mehr denkbar. Wäre der Berufungskläger tatsächlich am Kauf des Chevrolet interessiert gewesen, hätte er seinem Sohn nicht versprochen, der Wagen könne gegen Bezahlung der Darlehensschuld wieder auf ihn übergehen. Das Fahrzeug blieb ferner auf X eingelöst und auf dessen Namen versichert. Dass dies nur aus versicherungs- und haftungsrechtlichen Gründen geschah, ist unglaubwürdig, nachdem nie bestritten wurde, dass es nicht nur weiterhin im Besitz des Sohns blieb, sondern auch ohne Unterbruch von diesem gefahren wurde und wird."}