{"Signatur": "TG_OG_001", "Spider": "TG_OG", "Sprache": "de", "Datum": "1996-01-01", "HTML": {"Datei": "TG_OG/TG_OG_001_RBOG-1996-Nr--03_1996.html", "URL": "http://rechtsprechung.tg.ch/og/rbog-1996-nr-3", "Checksum": "a7240da81e56ff5128f9fe40ea8196a4"}, "Scrapedate": "2026-04-03", "Num": ["RBOG 1996 Nr. 03"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 03"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 03"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 03"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Thurgovie Obergericht Rechenschaftsbericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Turgovia Obergericht Rechenschaftsbericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Kaufvertrag mit Besitzkonstitut zur Umgehung der Regeln über das Fahrnispfand"}], "ScrapyJob": "446973/60/2081", "Zeit UTC": "03.04.2026 03:18:47", "Checksum": "6676cc3e9532039c04a7f5163b20757b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Thurgau Obergericht Rechenschaftsbericht 1996 RBOG 1996 Nr. 03\nRegeste:\nKaufvertrag mit Besitzkonstitut zur Umgehung der Regeln über das Fahrnispfand\n\nRBOG 1996 Nr. 03\nKaufvertrag mit Besitzkonstitut zur Umgehung der Regeln über das Fahrnispfand\n1. X schuldete seinem Vater, dem Berufungskläger, aus Darlehen Fr. 21'000.--, weshalb er mit ihm eine Vereinbarung schloss, wonach der Chevrolet-Corvette, dessen bisheriger Eigentümer er war, in das Eigentum des Vaters übergehe. X wurde berechtigt, den Wagen gegen Begleichung der Forderung zurückzuerwerben. Ausserdem war der Berufungskläger damit einverstanden, dass das Fahrzeug weiterhin auf den Namen seines Sohns eingelöst sei. Dieses blieb im Besitz von X und wurde in einer von der Berufungsbeklagten gegen ihn angehobenen Betreibung gepfändet. In der Folge erhob der Berufungskläger Widerspruchsklage, welche vom Bezirksgericht abgewiesen wurde.\n2. a) Der Berufungskläger begründete die Widerspruchsklage von allem Anfang an ausdrücklich sowie ausschliesslich mit dem Hinweis darauf, er sei Eigentümer des strittigen Fahrzeugs. Massgebend sind folglich die Bestimmungen über das Fahrniseigentum (Art. 713 ff. ZGB), insbesondere Art. 717 ZGB, welcher den Erwerb des Eigentums ohne Besitz regelt. Demgegenüber kommt Art. 924 ZGB nur ergänzend zum Zug. In dieser Gesetzesvorschrift geht es bloss um den Besitz als tatsächliche Gewalt über eine Sache (Art. 919 ZGB), während das Eigentum nicht nur die Verfügungsmacht über einen Gegenstand erfasst, sondern auch das Recht, ihn von jedem, der ihn dem Eigentümer vorenthält, herauszuverlangen und ungerechtfertigte Einwirkungen abzuwehren. Eigentum umfasst demnach Verfügungs- und Ausschliessungsmacht (Art. 641 ZGB).\nb) Die Eigentumsübertragung an Fahrnis geschieht durch die Übergabe des Besitzes, durch Tradition (Art. 714 Abs. 1 ZGB). Ein blosser Schuldvertrag wie beispielsweise Kauf, Tausch oder Schuldversprechen genügt nicht, um den Erwerber zum Eigentümer zu machen; ein solcher Vertrag vermittelt nur ein obligatorisches Forderungsrecht auf Verschaffung des Eigentums (Scherrer, Zürcher Kommentar, Art. 717 ZGB N 9 ff.). Das Eigentum kann indessen auch durch Besitzkonstitut übergehen. Dies ist dann der Fall, wenn ein zu einer Geldzahlung verpflichteter Schuldner eine ihm gehörende Sache an Erfüllungsstatt leistet und der Gläubiger sie ihm aus irgendeinem Grund zur Benützung bis zu einem späteren Zeitpunkt überlässt (Scherrer, Art. 717 ZGB N 21). Insofern finden Art. 714 ff. ZGB ihre notwendige Ergänzung in Art. 922 ff. ZGB. Der Eigentumserwerb durch Besitzkonstitut ist von bestimmten Voraussetzungen abhängig. Zum einen bedarf es eines gültigen Rechtsgrunds, nämlich eines Übertragungsgeschäfts. Als solcher Kausalvertrag kommt nur ein Veräusserungsgeschäft in Frage. Faktisch ist es regelmässig ein Kauf; es lässt sich jedoch unter Umständen auch ein Tausch in der Form des Konstituts bewerkstelligen (Scherrer, Art. 717 ZGB N 9). Zum anderen braucht es für diese spezielle Art des Eigentumserwerbs ein besonderes Rechtsverhältnis, in welchem sich die Parteien dahingehend verständigen, dass der bisherige Eigentümer die Sache von nun an in der Eigenschaft eines unselbständigen Besitzers (Art. 920 ZGB) in Händen behält, so dass die Besitzwandlung äusserlich nicht in Erscheinung tritt. Jeder Vertrag, durch welchen dem bisherigen Eigentümer ein Gebrauchs-, Nutzungs-, Verwaltungs- oder Verwahrungsrecht an der von ihm veräusserten Sache eingeräumt werden kann, erfüllt die Voraussetzungen des \"besonderen Rechtsverhältnisses\" im Sinn von Art. 924 ZGB (Scherrer, Art. 717 ZGB N 22 ff.; Stark, Berner Kommentar, Art. 924 ZGB N 64 f.). Wer durch ein Besitzkonstitut das Eigentum an einer Sache auf einen anderen übertragen will, muss schliesslich nicht nur Eigentümer, sondern auch (selbständiger oder ausnahmsweise unselbständiger) Besitzer des fraglichen Gegenstands sein und gleichzeitig die körperliche Gewalt über das von ihm veräusserte Objekt ausüben (Scherrer, Art. 717 ZGB N 39 ff.).\nc) Bei den Wirkungen des Besitzkonstituts ist zwischen denjenigen unter den Beteiligten einerseits und denjenigen Dritten gegenüber andererseits zu unterscheiden. Inter partes geht das Eigentum an der in dieser Form veräusserten Sache auf den Erwerber über, sofern sämtliche für die Wirksamkeit des Besitzkonstituts aufgestellten Erfordernisse erfüllt sind. Dem Erwerber wird gleichzeitig der selbständige Besitz eingeräumt, während der Veräusserer fortan als unselbständiger Besitzer zu betrachten ist (Art. 920 i.V.m. Art. 924 Abs. 1 ZGB). Mit Bezug auf das Verhältnis Dritten gegenüber ist Art. 717 Abs. 1 ZGB massgebend: Bleibt die Sache infolge eines besonderen Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. In diesen beiden Fällen ist die durch das Besitzkonstitut vollzogene Eigentumsübertragung wohl zwischen den Parteien gültig und unwiderruflich, nicht aber für die Gläubiger des Veräusserers (Stark, Art. 924 ZGB N 75; BGE 119 II 327 f.).\n3. a) Die Vorinstanz wies die Widerspruchsklage des Berufungsklägers zusammenfassend mit der Begründung ab, sein Sohn und er hätten wirtschaftlich nicht einen Güteraustausch, sondern die Gewährung eines Pfandkredits unter Vermeidung der Übergabe des Pfands an den Kreditgeber bezweckt. Der von ihnen abgeschlossene Kaufvertrag entspreche wirtschaftlich gesehen einem Faustpfandvertrag. Am Kauf des Fahrzeugs an sich sei dem Berufungskläger wenig gelegen gewesen. Letzterer bestreitet dies global; zu den Indizien, welche sowohl die Vorinstanz als auch die Berufungsbeklagte anführen, um den Nachweis für die Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand zu erbringen, nahm er weder in der Berufungsbegründung noch in der mündlichen Replik Stellung."}