Dieses wurde aber vom Gemeinderat und letztinstanzlich auch vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau abschlägig beantwortet, womit das Baubewilligungsverfahren nunmehr rechtskräftig erledigt ist. Vom Versäumnis im öffentlich-rechtlichen Baueinspracheverfahren unberührt bleiben dagegen die nachbarrechtlichen Ansprüche des Berufungsklägers. Ihm steht es frei, die behauptete Verletzung seiner Eigentumsrechte vom Zivilrichter überprüfen zu lassen, wobei letzterer an allenfalls gegenteilige Feststellungen der Verwaltungsbehörde nicht gebunden ist (Meier-Hayoz, Art. 680 ZGB N 45).