Der Gemeinderat erteilte der Berufungsbeklagten im März 1990 die Bewilligung zum Bau der Einstellgarage, nachdem er zuvor bei der Prüfung des Neubauprojekts dessen Übereinstimmung mit der der Berufungsbeklagten eingeräumten Servitut im Juni 1953 festgestellt hatte. Zwar reichte der Berufungskläger nach seiner Rückkehr im September 1991 ein Gesuch um Wiederholung des Auflageverfahrens ein. Dieses wurde aber vom Gemeinderat und letztinstanzlich auch vom Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau abschlägig beantwortet, womit das Baubewilligungsverfahren nunmehr rechtskräftig erledigt ist.