680 ZGB N 45). b) Das Baugesetz räumt jedem, der ein rechtliches Interesse nachweisen kann, die Befugnis ein, während der Auflage des Bauprojekts bei der zuständigen Gemeindebehörde Einsprache zu erheben (§ 132 aBauG). Zufolge seiner Landesabwesenheit versäumte es der Berufungskläger, sich im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens rechtzeitig vernehmen zu lassen. Der Gemeinderat erteilte der Berufungsbeklagten im März 1990 die Bewilligung zum Bau der Einstellgarage, nachdem er zuvor bei der Prüfung des Neubauprojekts dessen Übereinstimmung mit der der Berufungsbeklagten eingeräumten Servitut im Juni 1953 festgestellt hatte.