Gewähren die Kantone letzterem aufgrund des öffentlich-rechtlichen Bestandteils einer Doppelnorm verwaltungsrechtlichen Schutz, so werden dadurch die zivilrechtlichen Ansprüche, welche dem Nachbarn aus dem privatrechtlichen Bestandteil der Doppelnorm erwachsen, nicht beeinträchtigt. Der Entscheid der Verwaltungsbehörde präjudiziert denjenigen der Zivilgerichte nicht und umgekehrt, da der Zivilrichter den Streitfall von privatrechtlichen, die Verwaltungsbehörde dagegen von öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten aus zu beurteilen hat (Meier-Hayoz, Art. 680 ZGB N 45). b)