Die Spaltung der Doppelnorm in zwei verschiedene Rechtsgebiete führt zu einer Gabelung des Verfahrens bei ihrer Durchsetzung. Dies hat zur Konsequenz, dass solche Bestimmungen von der Verwaltung gegenüber dem Grundeigentümer auf dem Verwaltungs-, vom Nachbarn dagegen auf dem Zivilweg durchgesetzt werden können (Meier-Hayoz, Art. 680 ZGB N 36; Glavaš, S. 72). Gewähren die Kantone letzterem aufgrund des öffentlich-rechtlichen Bestandteils einer Doppelnorm verwaltungsrechtlichen Schutz, so werden dadurch die zivilrechtlichen Ansprüche, welche dem Nachbarn aus dem privatrechtlichen Bestandteil der Doppelnorm erwachsen, nicht beeinträchtigt.