2. a) Die Berufungsbeklagte wendet ein, der Berufungskläger habe sich entgegenhalten zu lassen, dass er im Baubewilligungsverfahren keine Einsprache gegen das Projekt erhoben habe. Dieser Einwand mündet sinngemäss in die Behauptung, eine nachträgliche Korrektur des öffentlich-rechtlichen Baubewilligungsentscheids durch den Zivilrichter sei unzulässig. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Die Spaltung der Doppelnorm in zwei verschiedene Rechtsgebiete führt zu einer Gabelung des Verfahrens bei ihrer Durchsetzung.