öffentlicher Interessen wie Feuerpolizei, Hygiene und Verkehr bezweckt (Meier-Hayoz, Art. 685/686 ZGB N 86). Ist mithin erstellt, dass sich der Nachbareigentümer innerhalb seiner Eigentumsrechte auch auf die Einhaltung von Grenzabstandsvorschriften berufen kann, ist im Licht von § 78 aBauG zu prüfen, ob mit dem Bau der Einstellgarage die geschützten Interessen des Berufungsklägers verletzt wurden, oder ob und inwieweit letzterer mit der Einräumung des Näherbaurechts 1953 freiwillig zugunsten der Berufungsbeklagten auf seine Nachbarrechte verzichtete. 2. a)