Diese kantonale Bauvorschrift ist privatrechtlicher Natur, soweit sie dem Nachbarn ein Mindestmass an Licht, Sonne, Luft und Aussicht erhalten will, und insofern öffentlich-rechtlichen Ursprungs, als sie den Schutz allgemeiner resp. öffentlicher Interessen wie Feuerpolizei, Hygiene und Verkehr bezweckt (Meier-Hayoz, Art. 685/686 ZGB N 86).