Meier-Hayoz, Art. 680 ZGB N 34 ff.; Tuor/Schnyder/Schmid, S. 719). Doppelnormen finden sich vielfach innerhalb des kantonalen Baurechts, da die Kantone hier neben der öffentlich-rechtlichen auch die privatrechtliche Rechtsetzungsbefugnis innehaben (Art. 686 ZGB). Auch das alte thurgauische Baugesetz (aBauG), welches im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt, kennt in § 78 eine solche Doppelnorm (RBOG 1991 Nr. 9; TVR 1989, Leitsatz zu § 78 Abs. 6 BauG). Diese kantonale Bauvorschrift ist privatrechtlicher Natur, soweit sie dem Nachbarn ein Mindestmass an Licht, Sonne, Luft und Aussicht erhalten will, und insofern öffentlich-rechtlichen Ursprungs, als sie den Schutz allgemeiner resp.