Liver, Schweiz. Privatrecht, V/1, S. 243 f.). b) Von der Kompetenz zum Erlass privatrechtlicher Bauvorschriften im Rahmen von Art. 686 Abs. 1 ZGB hat der thurgauische Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht. Entsprechend finden sich im EG ZGB keine privatrechtlichen Abstandsvorschriften. Nun aber anerkennen Lehre und Rechtsprechung auch die Existenz von sogenannten Doppelnormen. Solchen Bestimmungen ist eigen, dass sie den privatrechtlichen und den öffentlich-rechtlichen Rechtssatz zugleich in einer einzigen Regel zusammenfassen (Haab, Zürcher Kommentar, Art. 680 ZGB N 7; Glavaš, Das Verhältnis von privatem und öffentlichem Nachbarrecht, Diss. Zürich 1984, S. 19 f.; Meier-Hayoz, Art.